Was die neue Vatikan-Erklärung bedeutet

Kardinal Fernández macht die Piusbrüder bösgläubig

Veröffentlicht am 14.05.2026 um 00:01 Uhr – Von Felix Neumann – Lesedauer: 

Vatikanstadt ‐ Die Haltung Roms zu den geplanten illegalen Bischofsweihen der Piusbrüder ist klar und deutlich. Eine Erklärung des Glaubenspräfekten ist jetzt der erste Schritt zur erneuten Exkommunikation.

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Im weltlichen Recht gibt es einen Begriff, der theologisch klingt, es aber gar nicht ist: Bösgläubigkeit. Bösgläubigkeit besteht im Fehlen des guten Glaubens. Wer bösgläubig ist, kann sich nicht mehr auf den guten Glauben berufen, dass das, was er tut, in Ordnung ist. Im bürgerlichen Recht spielt das vor allem im Sachenrecht eine Rolle. Das Konzept hilft aber auch dabei, das zu verstehen, was der Vatikan nun mit der Piusbruderschaft tut.

Der Präfekt des Glaubensdikasteriums, Kardinal Víctor Manuel Fernández, hat sich mit einer am Mittwoch vom Vatikan veröffentlichten Erklärung zu den Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat geäußert, die die Piusbruderschaft angekündigt hat: Fernández hat die Piusbrüder ohne Raum für Zweifel im rechtlichen Sinn "bösgläubig" gemacht.

Die Erklärung ist knapp: Das bereits Mitgeteilte wird bekräftigt. "Diese Handlung stellt einen 'schismatischen Akt' dar (Johannes Paul II., Ecclesia Dei, Nr. 3), und 'die formelle Zustimmung zum Schisma stellt eine schwere Beleidigung Gottes dar und zieht die nach dem kirchlichen Recht festgelegte Exkommunikation nach sich' (ebenda, 5c; vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung von Gesetzestexten, Erläuternde Note, 24. August 1996)", stellt der Präfekt fest, verbunden mit dem Ruf zur Umkehr.

Klare vatikanische Linie seit 1988

Dass all das der Fall ist, sollte keine Überraschung darstellen. Das zitierte Schreiben von Papst Johannes Paul II., "Ecclesia Dei", hatte die ersten verbotenen Bischofsweihen 1988 zum Anlass und erläuterte das anschließende Exkommunikationsdekret für den Gründer der Piusbruderschaft, Erzbischof Marcel Lefebvre, den Mitkonsekrator Bischof Antônio de Castro Mayer und die vier von ihnen geweihten Bischöfe. Die Situation ist damals wie heute identisch: Die Piusbrüder wollen Bischöfe weihen, sie haben kein Mandat des Papstes dafür, und also ziehen sie sich die Tatstrafe der Exkommunikation zu – und zwar nicht nur für die verbotene Bischofsweihe, sondern auch wegen eines Schismas.

Für die Piusbrüder selbst stellt sich das aber nicht so klar dar. Den Vorwurf, einen schismatischen Akt zu planen, weisen sie zurück. Dabei greifen sie auf eine kirchenrechtliche Argumentation zurück, die auf den ersten Blick schlüssig wirken könnten: Ein Schisma würde nur dann vorliegen, wenn sich die Bischöfe der Gemeinschaft bischöfliche Leitungsgewalt anmaßen würden. Das täten die Pius-Bischöfe aber gerade nicht: Es seien im Wortsinn reine Weih-Bischöfe, die lediglich die Weihegewalt ausüben sollen, der Piusbruderschaft also sakramental da helfen, wo sie Bischöfe benötigen: Bei Firmungen sowie bei Diakonen-, Priester- und nun Bischofsweihen.

Porträt von Erzbischof Marcel Lefebvre, Gründer der Priesterbruderschaft St. Pius X., am 1. Juli 1976 in Econe (Schweiz).
Bild: ©KNA/CIRIC/Jean Claude Gadmer (Archivbild)

Erzbischof Marcel Lefebvre ist der Gründer der Priesterbruderschaft St. Pius X.. 1988 weihte er illegal Bischöfe für seine Gemeinschaft. Er starb als Exkommunizierter.

Ein Schisma nach der kirchenrechtlichen Definition liege damit gerade nicht vor: "Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche", heißt es in c. 751 CIC, den die Piusbruderschaft so auslegt, dass ein Schisma durch eine Bischofsweihe nur dann bewirkt wird, wenn damit für die neuen Bischöfe Leitungsgewalt erlangt werden soll. "Nun hängt in der Kirche der Empfang der bischöflichen Jurisdiktionsgewalt nach göttlichem Recht vom Willen des Papstes ab, und das Schisma wird genau als jener Akt [definiert], durch den sich jemand eine Jurisdiktion autonom aneignet, ohne Rücksicht auf den Willen des Papstes", schreibt die Gemeinschaft dazu in von ihnen zum Schisma-Vorwurf veröffentlichten Erläuterungen.

Es gibt keinen Notstand, wie ihn die Piusbrüder behaupten

Als kanonistisches Argument kann man diese Position hören. Nur: Überzeugend ist sie nicht. Das einschlägige kirchliche Recht zu unerlaubten Bischofsweihen unterscheidet nicht, ob die Weihe mit dem Ziel empfangen oder gespendet wird, Jurisdiktionsgewalt auszuüben. Es spricht generell von Bischofsweihen. Die Definition des Schismas selbst ist weit und umfasst jegliche verweigerte Unterordnung, nicht nur die enggeführt einer angemaßten Leitungsgewalt. Dazu kommt: Wenn die Päpste – der amtierende wie seine Vorgänger seit Johannes Paul II. – nie davon abgerückt sind, dass sie unter die Verweigerung der Unterordnung aus dem Schisma-Kanon den Fall unautorisierter Bischofsweihen generell fassen, und zwar nicht nur dann, wenn damit Leitungsgewalt angemaßt wird, wäre das schon allein ein starkes Argument. Dazu kommt, dass im kanonischen Recht, anders als in freiheitlichen Rechtsstaaten mit Gewaltenteilung, der Gesetzgeber zugleich authentischer Ausleger des von ihm gesetzten Rechts ist.

Zu dieser Argumentation kommt die Position, die die Piusbruderschaft von Anfang an als Legitimation ihres Handelns angeführt hat: Der angebliche Notstand, in dem sie sich befinde. Der Zustand der Kirche rechtfertige das Handeln und das Bestehen der Gemeinschaft. So sieht es der Generalobere der Piusbruderschaft auch für die Weihen: Ein "objektiver Zustand schwerer Not, in dem sich die Seelen befinden" mache sie nötig. Und wiederrum gilt: Dass alle Päpste seit Bestehen der Piusbruderschaft keinen solchen Notstand erkennen konnten, ficht die Gemeinschaft nicht an.

Kirchenrechtlich relevant wird die Notstandsargumentation, dass der Piusbruderschaft nahestehende Kirchenrechtler hier einen Hebel sehen, um die Strafbarkeit des Handelns der Gemeinschaft nach kanonischem Recht zu bezweifeln. Schisma wie unerlaubte Bischofsweihe – zwei verschiedene Straftatbestände, die im Falle der Piusbruderschaft aber in Tateinheit verwirklicht wurden und wohl bald wieder werden – ziehen die Exkommunikation als Tatstrafe nach sich. Das ist eine Besonderheit im kirchlichen Recht der Westkirche: Eine Strafe wird nicht nach einem Verfahren verhängt, sondern tritt mit dem Begehen der Tat an.

Elevation während der Messe anlässlich der Weihe von sechs Seminaristen der Priesterbruderschaft St. Pius X. zu Priestern
Bild: ©Jean-Matthieu Gautier/KNA (Archivbild)

Die vorkonziliare Liturgie ist nicht der Kern des Konflikts – die kann man auch in Gemeinschaft mit Rom feiern. Die Piusbruderschaft lehnt vielmehr wesentliche Teile des Zweiten Vatikanischen Konzils ab.

Tatsächlich ist dieses scharfe Schwert aber stumpfer, als es auf den ersten Blick wirkt: Denn auch für Tatstrafen gilt, dass nicht nur das begangen werden muss, was eine Strafnorm mit Strafe belegt (der objektive Tatbestand). Zugleich muss auch geprüft werden, ob die Tat dem mutmaßlichen Täter überhaupt zugerechnet werden kann. Hier spielen unter anderem Fragen nach Vorsatz und Fahrlässigkeit, nach Notlage und Zwang und nach dem Strafmündigkeitsalter – im kanonischen Recht 16 Jahre – eine Rolle.

Tatstrafen treten praktisch selten ein

In der Praxis führt das dazu, dass Tatstrafen sehr oft tatsächlich gar nicht zum Tragen kommen. Ein prominenter aktueller Fall spielt in der Schweiz, wo anlässlich einer Tiersegnung Teilnehmer ihren Hunden gewandelte Hostien zum Fressen gegeben haben. Während Beobachter, die dem zuständigen Churer Bischof ohnehin nicht wohlgesonnen sind, hier schnell mit der Feststellung zur Hand waren, dass sich die Tierbesitzer die Tatstrafe der Exkommunikation wegen Hostienfrevels zugezogen haben müssen, kam die vom Bischof (korrekt) angeordnete Voruntersuchung zu dem Schluss, den mit dem kirchlichen Strafrecht Vertraute erwartet haben: Es fehlte an der subjektiven Zurechenbarkeit der Handlung, die Leute wussten nicht, was sie tun, die Tatstrafe ist damit nicht eingetreten.

Im Fall der Bischofsweihen der Piusbrüder führen ihre Verteidiger in der Regel mehrere Bedingungen an, unter denen Handlungen straffrei bleiben: Zum Einen das Handeln aufgrund einer "Notlage oder erheblicher Beschwernis"; dieser Strafausschlussgrund kann aber nur greifen, "sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht". Zum anderen wird argumentiert, dass es an Vorsatz fehle, weil die Piusbrüder ja stets erklären würden, dass sie kein Schisma wollen. Die weitaus meisten kirchlichen Straftatbestände werden nur bei Vorsatz verwirklicht. Das Argument, dass kein Schisma gewollt sei, führt etwa der noch in Gemeinschaft mit Rom stehende kasachische Weihbischof Athanasius Schneider an.

Kardinal Víctor Manuel Fernández, Präfekt des Glaubensdikasteriums (links), und Pater Davide Pagliarani, Generaloberer der Priesterbruderschaft St. Pius X. (rechtsaußen)
Bild: ©Pressebild Dikasterium für die Glaubenslehre (Archivbild)

Kardinal Víctor Manuel Fernández, Präfekt des Glaubensdikasteriums, und Pater Davide Pagliarani, Generaloberer der Priesterbruderschaft St. Pius X., nach ihrem Gespräch im Februar 2026 – das Lächeln war bloß höflich. Bewirkt hat der Austausch nichts.

Mit seiner neuerlichen Erklärung wird Kardinal Fernández die Piusbruderschaft weder umstimmen noch überzeugen. Er selbst schreibt es ja: Alles liegt seit 1988 auf dem Tisch. Was Fernández vielmehr mit seiner Erklärung macht, ist das sich an die Bischofsweihen anschließende Verfahren von vornherein klar zu ordnen. Mit der öffentlichen und pointierten Erklärung könnte das Exkommunikationsdekret nicht mehr mit dem Argument eines Handelns in gutem Glauben angefochten werden; Unkenntnis, Unachtsamkeit und Irrtum können nicht mehr ins Feld geführt werden. Die behauptete Notlage besteht aus Sicht des Vatikans nicht, und dass wissen die Piusbrüder bereits, bevor sie zur Weihe am 1. Juli schreiten. Das Eintreten der Tatstrafe der Exkommunikation ist völlig unstreitig: Weil Fernández die Piusbrüder bösgläubig gemacht hat.

Hoffnung auf den Heiligen Geist

Mit der Ermahnung hat Fernández außerdem erleichtert, das Eintreten der Tatstrafe ohne weiteren Verzug auch in einem Prozess festzustellen. Erst dann entfaltet sie ihre volle Wirkung. Allerspätestens jetzt ist klar, dass die Piusbrüder hartnäckig in ihrer Widersetzlichkeit verharren, wie es Kirchenrechtler blumig ausdrücken. Klar war das aber schon, seit die Piusbruderschaft – wieder einmal – die ausgestreckte Hand von Fernández ausgeschlagen hatte, der nach der Ankündigung der Weihen einen Dialogprozess zurück zur Gemeinschaft vorgeschlagen hatte.

Schon seit einigen Wochen wird in traditionalistischen Kreisen unter Berufung auf Vatikan-Quellen spekuliert, dass das Glaubensdikasterium bereits ein Exkommunikationsdekret vorbereitet. Das wäre keine Überraschung, dass sich die Verwaltung auf das vorbereitet, was wohl unausweichlich ist. Mit der nun veröffentlichten Erklärung zeigt sich, dass das Dikasterium tatsächlich schon auf das Unausweichliche hinarbeitet – auch wenn sie die Piusbrüder des Gebets des Papstes um Einsicht versichert: "Der Heilige Vater bittet in seinen Gebeten weiterhin den Heiligen Geist, die Verantwortlichen der Priesterbruderschaft St. Pius X. zu erleuchten, damit sie ihre äußerst schwerwiegende Entscheidung rückgängig machen", schließt die Erklärung.

Von Felix Neumann